RS VwGH Erkenntnis 1998/09/30 96/13/0199

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Rechtssatz

Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und der in der Rechnung enthaltenen Bezeichnung vor, so ist der Vorsteuerabzug  zu versagen, wobei es auf eine - behauptete - Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers nicht ankommt.

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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