Stammrechtssatz
Durch § 39a AVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird damit nicht begründet.
Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014