RS Vfgh 1998/3/11 G152/96

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art148a Abs3
VolksanwaltschaftsG §5

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Volksanwaltschaftsgesetzes betreffend die Nichtanwendung der Bestimmungen über die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren für das Verfahren vor der Volksanwaltschaft; keine Anhaltspunkte für eine rechtliche Betroffenheit des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §5 VolksanwaltschaftsG 1982.

Bereits die ersten Pläne zur Schaffung einer Anwaltschaft öffentlichen Rechts (wie die Einrichtung ursprünglich heißen sollte) sahen diese ausdrücklich als eine "Weiterentwicklung des in der Verfassung verankerten Petitionsrechts" an (Regierungserklärung des ersten Kabinetts Kreisky vom 27. April 1970 sowie Literaturhinweise). Fortgeschritten ist auf diesem Weg die B-VG-Nov 1988, BGBl. 685, durch Einfügung des Abs3 in Art148a B-VG, welcher die Volksanwaltschaft auch mit der Mitwirkung an der Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen betraut und damit die Stellung der Volksanwaltschaft als Hilfsorgan des Nationalrates betont.

Vor diesem Hintergrund finden sich keine Anhaltspunkte für eine Rechtssphäre des an die Volksanwaltschaft Herantretenden, in die durch das Fehlen von Vorschriften über die Akteneinsicht bei dieser eingegriffen werden könnte. Das Interesse des Antragstellers an der Akteneinsicht ist jedenfalls nur ein tatsächliches, durch jenes Verfahren vor der Volksanwaltschaft ausgelöstes, dessen beschränkte Wirkungen durch die Bundesverfassung selbst umrissen sind.

Entscheidungstexte

  • G 152/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.03.1998 G 152/96

Schlagworte

Volksanwaltschaft, Verwaltungsverfahren, Akteneinsicht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G152.1996

Dokumentnummer

JFR_10019689_96G00152_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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