RS Vwgh 1998/9/30 93/13/0082

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a;
BAO §289;
BAO §299;

Rechtssatz

Bezieht sich ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO auf mehrere Abgabenbeträge, so kann es sein, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung bei einem Abgabenbetrag gegeben sind und bei einem anderen nicht. Dementsprechend kann einem solchen Antrag hinsichtlich des einen Abgabenbetrages stattgegeben werden und hinsichtlich des anderen nicht. Der Abspruch über einen Antrag gemäß § 212a BAO, der sich auf mehrere Abgabenbeträge bezieht, muß daher keineswegs einheitlich erfolgen. Umgekehrt kann bei mehreren Abgabenbeträgen ein einheitlich erfolgter bescheidmäßiger Abspruch hinsichtlich eines Abgabenbetrages dem Gesetz entsprechen und hinsichtlich eines anderen Abgabenbetrages rechtswidrig sein. Daraus folgt, daß auch das rechtliche Schicksal eines solchen Bescheides im Rechtsmittelverfahren oder im Zuge einer dienstaufsichtsbehördlichen Maßnahme gemäß § 299 BAO ein unterschiedliches sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130082.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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