RS Vfgh 1998/3/11 B2307/97

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ASVG §69 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 69 heute
  2. ASVG § 69 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 69 gültig von 01.07.1994 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht aufgrund verfassungswidriger Gesetzesauslegung durch Unterlassung des Abspruchs über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütungszinsen anläßlich der Rückforderung zu Unrecht vereinnahmter Sozialversicherungsbeiträge

Rechtssatz

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 13786/1994 und 13796/1994 ausgesprochen hat, begründet bereits die Verpflichtung zur Rückleistung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge die Pflicht, Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen zu leisten. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, bei der Entscheidung über den auf §69 Abs1 ASVG gestützten Antrag auch über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütungszinsen abzusprechen. Indem die belangte Behörde dies unterlassen hat, hat sie §69 Abs1 ASVG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt und damit den Beschwerdeführer in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt (vgl. VfSlg. 13786/1994).Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 13786/1994 und 13796/1994 ausgesprochen hat, begründet bereits die Verpflichtung zur Rückleistung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge die Pflicht, Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen zu leisten. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, bei der Entscheidung über den auf §69 Abs1 ASVG gestützten Antrag auch über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütungszinsen abzusprechen. Indem die belangte Behörde dies unterlassen hat, hat sie §69 Abs1 ASVG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt und damit den Beschwerdeführer in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt vergleiche VfSlg. 13786/1994).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Verzugszinsen, Zinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2307.1997

Dokumentnummer

JFR_10019689_97B02307_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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