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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/03/25 95/12/0218 2Stammrechtssatz
Verrichtet der Beamte Dienste, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, als sie seiner dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, ist - jedenfalls in dem Fall, daß der Beamte hiefür eine Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs 1 Z 1 GehG bezieht (Hinweis E 12.12.1974, 1591/74; E 5.3.1987, 85/12/0192, VwSlg 12417 A/1987) - bei der Beurteilung des Zulagenanspruches nach § 30a Abs 1 Z 2 GehG eine der höheren Verwendungsgruppe entsprechende Laufbahn zugrunde zu legen. Dies folgt aus der Zielsetzung der Dienstklassenzulage (Hinweis E 28.4.1993, 92/12/0066), dem Beamten, der mehr leistet als seinen Bezügen entspricht, einen bezugsmäßigen Ausgleich zu verschaffen (hier:
Diese Ausführungen gelten unter Berücksichtigung der in bezug auf die Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs 1 Z 1 GehG abweichenden Regelung im Landesbereich auch für den Anwendungsbereich des § 30a GehG nach dem Stmk LBG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994120219.X04Im RIS seit
28.03.2001