RS Vwgh 1998/10/7 94/12/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z2;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/03/25 95/12/0218 2

Stammrechtssatz

Verrichtet der Beamte Dienste, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, als sie seiner dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, ist - jedenfalls in dem Fall, daß der Beamte hiefür eine Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs 1 Z 1 GehG bezieht (Hinweis E 12.12.1974, 1591/74; E 5.3.1987, 85/12/0192, VwSlg 12417 A/1987) - bei der Beurteilung des Zulagenanspruches nach § 30a Abs 1 Z 2 GehG eine der höheren Verwendungsgruppe entsprechende Laufbahn zugrunde zu legen. Dies folgt aus der Zielsetzung der Dienstklassenzulage (Hinweis E 28.4.1993, 92/12/0066), dem Beamten, der mehr leistet als seinen Bezügen entspricht, einen bezugsmäßigen Ausgleich zu verschaffen (hier:

Diese Ausführungen gelten unter Berücksichtigung der in bezug auf die Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs 1 Z 1 GehG abweichenden Regelung im Landesbereich auch für den Anwendungsbereich des § 30a GehG nach dem Stmk LBG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120219.X04

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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