RS Vwgh 1998/10/7 98/12/0278

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §43 Abs2;
LDG 1984 §9 Abs2;
LDG 1984 §9 Abs4 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0168 E 5. März 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Nicht jede einem in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten unterlaufene Verletzung auch nur irgendeiner seiner Dienstpflichten stellt schon den Kündigungsgrund des "pflichtwidrigen Verhaltens" nach § 10 Abs 4 Z 4 BDG 1979 her (Hinweis E 14.12.1981, 81/12/0184). Der Kündigungsgrund liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120278.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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