RS Vfgh 1998/3/12 B2687/95

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Veröffentlicht am 12.03.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art127a
EMRK Art8
DSG §1
DSG §36 Abs1
RechnungshofG 1948 §18
Oö KAG §13 Abs1
Oö KAG §34a

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ermittlung von den Beschwerdeführer betreffenden, personenbezogenen Daten (insbesondere Daten über Ärztehonorare für Pfleglinge der Sonderklasse) durch den Rechnungshof; keine Kontrollbefugnis der Datenschutzkommission hinsichtlich der Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof; keine Verletzung im Recht auf Datenschutz durch Abweisung des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Übermittlung der in Rede stehenden Daten durch das AKH Linz an den Rechnungshof; Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung durch ein Organ des der Gebarungsüberprüfung des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgers aufgrund der die diesbezügliche Aufgabe des Rechnungshofes festlegenden verfassungsgesetzlichen Bestimmung

Rechtssatz

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, daß die mit der Verfassungsbestimmung des §36 Abs1 DSG idF BGBl 632/1994 verfolgte gesetzgeberische Absicht allein dahin ging, im Hinblick auf VfSlg. 13626/1993 eine verfassungsrechtlich einwandfreie Rechtsgrundlage für die Kontrollbefugnis der Datenschutzkommission auch gegenüber den obersten Organen der Verwaltung zu schaffen. Hingegen ergeben sich aus dieser Sicht keine Anhaltspunkte dafür, daß der Verfassungsgesetzgeber mit dieser Neuregelung auch die im Fünften Hauptstück des B-VG geregelte Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof der Kontrollbefugnis der Datenschutzkommission unterwerfen wollte.

Hinsichtlich der von (Hilfs)Organen der Gesetzgebung ausgeübten Kontrolle der Vollziehung war die mangelnde Kontrollbefugnis der Datenschutzkommission von vornherein nicht zweifelhaft.

Im Hinblick auf §34a iVm §35 und §36 Oö KAG kann es keinen Zweifel daran geben, daß die Vorschreibung und Einbringung der Ärztehonorare, aber auch deren Aufteilung auf die beteiligten Ärzte sowie die Einbehaltung des auf die Anstalt entfallenden Anteiles, dem Rechtsträger der Krankenanstalt, hier also der Gemeinde Linz, obliegt und sämtliche dieser Vorgänge einen Teil der Gebarung dieser Gebietskörperschaft bilden.

Daraus folgt, daß der Rechnungshof gemäß Art127a B-VG (§18 RechnungshofG 1948) zu deren Überprüfung zuständig ist. Da die Gemeinde Linz mehr als 20.000 Einwohner hat, besteht diese Kontrollbefugnis des Rechnungshofes jedenfalls und unabhängig von einem Ersuchen der Landesregierung gemäß Art127a Abs7 B-VG.

In diesem, durch die Aufgaben des Rechnungshofes - als des von Verfassungs wegen zur Gebarungsüberprüfung u.a. der Gemeinden berufenen Staatsorganes - begrenzten Umfang stehen der Übermittlung der hier in Rede stehenden Daten durch ein Organ einer dieser Gebarungsüberprüfung unterliegenden Gebietskörperschaft weder die Bestimmung des §1 DSG noch die des Art8 EMRK entgegen. Auch die Bedachtnahme auf §1 Abs2 letzter Satz DSG führt dabei zu keinem anderen Ergebnis.

Für die in Rede stehende Datenübermittlung findet sich schon in Art127a B-VG eine hinreichende (verfassungs)gesetzliche Grundlage. Wenn nämlich - wovon auszugehen ist - der Rechnungshof die ihm von Verfassungs wegen zukommende Gebarungsüberprüfung ohne Kenntnis der davon betroffenen Daten nicht besorgen könnte, dann muß die entsprechende Datenübermittlung durch die der Kontrollbefugnis des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträger schon in jenen Bestimmungen des B-VG ihre Deckung finden, die die diesbezügliche Aufgabe des Rechnungshofes festlegen (vgl. VfSlg. 4106/1961).

Der Bestimmung des §13 Abs1 Oö KAG kommt für die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Prüfung von Krankenanstalten keine eigenständige normative Bedeutung zu; sie ist in dieser Hinsicht (also betreffend die Wortgruppe "und durch den Rechnungshof") vielmehr als ein bloß deklarativer Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des RechnungshofG 1948 zu verstehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Datenschutz, Rechnungshof, Gemeinde Rechnungshofzuständigkeit, Krankenanstalten, Arztgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2687.1995

Dokumentnummer

JFR_10019688_95B02687_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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