RS Vwgh 1998/10/7 98/12/0081

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

72/02 Studienrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

AHStG §8 Abs2;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1994/619;
StudFG 1992 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/10/07 97/12/0199 2

Stammrechtssatz

Einer Behinderung nach § 8 Abs 2 AHSchStG kommt für die Ermittlung der in § 20 Abs 2 StudFG 1992 festgelegten Zeitspanne keine rechtliche Bedeutung zu, da § 19 Abs 6 Z 2 StudFG 1992 idF BGBl 1994/619, der in seinem ersten Tatbestand ein eigenes, außerhalb des Verfahrens betreffend die Genehmigung einer Studienbeihilfe durchzuführendes Nachsichtsverfahren bei den Fällen der Überschreitung der Frist nach § 20 Abs 2 StudFG 1992 vorsieht, ABSCHLIESSEND die Beseitigung der mit der Überschreitung dieser Frist verbundenen nachteiligen studienförderungsrechtlichen Rechtsfolge regelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120081.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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