RS Vwgh 1998/10/8 97/15/0135

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Veröffentlicht am 08.10.1998
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §25;
EStG 1988 §27 Abs1;
EStG 1988 §93 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Besprechung in:SWK Nr 25/2000, S 623 - 625;

Rechtssatz

Es kommt im Wirtschaftsleben immer wieder vor, daß ein Vertragspartner die Einkommensteuerschuld eines anderen übernimmt. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft die auf die Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer trägt. Es besteht kein Zweifel, daß in derartigen Fällen die Begleichung der Einkommensteuer zu einem steuerpflichtigen Vorteil beim eigentlichen Schuldner dieser Steuer führt (Hinweis E 23.10.1997, 96/15/0180, 0204). Gleiches gilt im Falle einer Nettolohnvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 25 EStG 1988 Tz 4 "Lohnsteuerübernahme").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150135.X03

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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