RS Vwgh 1998/10/8 97/15/0079

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Veröffentlicht am 08.10.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0080

Rechtssatz

Es entspricht der stRSp des VwGH, daß Aufwendungen für bürgerliche Bekleidung nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden dürfen. Daran ändert auch nichts, wenn die Berufsausübung, etwa weil zwingend ein Anzug getragen werden muß, eine bestimmte bürgerliche Bekleidung (in ordentlichem Zustand) erfordert (Hinweis E 20.2.1996, 92/13/0287).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150079.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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