RS Vwgh 1998/10/8 97/15/0135

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Veröffentlicht am 08.10.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1295;
EStG 1988 §20 Abs1 Z6;
EStG 1988 §4 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:SWK Nr 25/2000, S 623 - 625;

Rechtssatz

Der Schadenersatzanspruch eines Steuerpflichtigen für eine zu hohe Steuerzahlung liegt außerhalb des Steuerschuldverhältnisses. Er ergibt sich aus einem Verstoß gegen die aus dem Beratungsvertrag resultierenden Pflichten. Es besteht ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Beratungsvertrag und der Beratungsleistung einerseits und dem Schadenersatzanspruch anderererseits. Die zuviel bezahlte Einkommensteuer ist lediglich Berechnungsgrundlage des Schadens und damit des Schadenersatzes. Der Beratungsvertrag hat sich im konkreten Fall im wesentlichen auf die Gewinnermittlung hinsichtlich des Betriebes des AbgPfl bezogen. Somit ist die Schadenersatzleistung betrieblich veranlaßt. Es kommt nicht entscheidend darauf an, daß die Einkommensteuerschuld - als Berechnungsgrundlage - nicht zu den betrieblichen Schulden zählt (Hinweis BFH BStBl 1992 II 686, 1977 II 220).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150135.X02

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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