RS Vwgh 1998/10/14 98/01/0222

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Veröffentlicht am 14.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1997 §28;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/20 92/01/0950 5

Stammrechtssatz

Nur im Fall hinreichender deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Betracht kommt, hat die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben zu dringen. Die in § 16 Abs 1 AsylG 1991 normierte Pflicht der Behörde geht aber nicht so weit, daß sie Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, ermitteln müßte (Hinweis E 30.11.1992, 92/01/0800 - 0803).

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010222.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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