RS Vwgh 1998/10/15 97/06/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
BauRallg;
GewO 1994 §77 Abs1;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/06/0143 12 VwSlg 13640 A/1992 (hier ohne ersten Satz; hier betreffend § 14 Abs 8 Vlbg RPG 1996; dieAufgabenstellung der Baubehörde ist in Bezug auf Immissionen in Vollziehung des § 14 Abs 8 Vlbg RPG 1996, soweit es um die Berücksichtigung der Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen geht, vergleichbar mit jener der Gewerbebehörde).

Stammrechtssatz

Bei der raumordnungsrechtlichen Beurteilung der Betriebstype kommt es auf die im gewerberechtlichen Verfahren maßgebenden Emissionen des konkreten Betriebes unter Einhaltung der konkret erteilten Auflagen gerade nicht an. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eines gewerbebehördlichen Verfahrens im Baubewilligungsverfahren berücksichtigt werden (sofern dazu ausreichend Parteiengehör gewährt worden ist), jedoch müssen dabei die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für Baubehörde und Gewerbebehörde beachtet werden (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0012).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060276.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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