RS Vwgh 1998/10/15 98/06/0083

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §11;
RPG Vlbg 1996 §2;
RPG Vlbg 1996 §35 Abs2;

Rechtssatz

Weder die Erläuterungen zum Bebauungsplan noch der Bebauungsplan selbst stellen ein räumliches Entwicklungskonzept iSd § 35 Abs 2 Vlbg RPG 1996 dar. Ein räumliches Entwicklungskonzept ist nämlich, wie bereits aus dem Wortlaut des § 11 Vlbg RPG 1996 hervorgeht, Grundlage für die Flächenwidmungsplanung und Bebauungsplanung, es besteht, wie aus dem Motivenbericht zur Änderung des Raumplanungsgesetzes LGBl 1996/39 hervorgeht, im wesentlichen aus zwei Teilen, und zwar aus der Grundlagenermittlung und der Festlegung der Entwicklungsziele und Maßnahmen. Hat eine Gemeinde ein derartiges räumliches Entwicklungskonzept nicht erstellt, so hat sie bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs 2 Vlbg RPG 1996 vorliegen, nur zu prüfen, ob kein Widerspruch zu den Raumplanungszielen gem § 2 Vlbg RPG 1996 und einem allfälligen Landesraumplan vorliegt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060083.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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