RS Vwgh 1998/10/15 98/18/0251

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §46;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Beh stand es daher im Rahmen ihrer Entscheidung gem § 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997 - ungeachtet der nicht bestehenden Bindung an die Urteilsbegründung - frei, ihre Feststellung betreffend die Leistung eines Vermögensvorteiles für die Eheschließung auf den Inhalt des Ehenichtigkeitsurteiles, das jedenfalls ein taugliches Beweismittel darstellt, zu stützen.

Schlagworte

Beweismittel Gerichtsverfahren Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180251.X03

Im RIS seit

05.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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