RS Vwgh 1998/10/15 98/06/0083

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
RPG Vlbg 1996 §35 Abs2;

Rechtssatz

Da in § 35 Abs 2 Vlbg RPG 1996 festgesetzt ist, bei welchen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, bleibt nach Ansicht des VwGH, wonach auch in Fällen, in denen im Gesetz das Wort "kann" verwendet wird, kein Ermessen eingeräumt wird, wenn die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift bereits alle Voraussetzungen normiert, die den ganzen Bereich der Erwägungen, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, umfassen (Hinweis E 30.6.1998, 98/05/0035), für die Ausübung des Ermessens kein Raum, vielmehr ist die Ausnahme zu gewähren, wenn die in § 35 Abs 2 Vlbg RPG 1996 geforderten Voraussetzungen vorliegen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3ErmessenBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060083.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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