RS Vwgh 1998/10/16 96/19/3223

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Veröffentlicht am 16.10.1998
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1996/299 §1 Abs1 Z2;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8 Abs2;
StGB §223 Abs2;
StGB §224;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Zusammenhalt der dem Fremden zur Last liegenden Straftat (Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden) und seines unrechtmäßigen Aufenthaltes ist ein - allfälliger - Eingriff in die familiären Interessen des Fremden in Österreich durch die Versagung der Aufenthaltsbewilligung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit selbst dann gerechtfertigt, wenn man - was im Beschwerdefall dahingestellt bleiben kann - davon ausginge, daß sich der Fremde nunmehr wieder rechtmäßig gem § 1 Abs 1 Z 2 V BGBl 1996/299 in Österreich aufhielte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193223.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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