RS Vwgh 1998/10/19 98/10/0147

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Veröffentlicht am 19.10.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Parteien eines Verwaltungsverfahrens sind auch dann zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH berechtigt, wenn die Berufungsbehörde die erteilte Bewilligung auf Grund einer Berufung dieser Parteien nach § 66 Abs 2 AVG behoben hat, da diese Parteien durch eine unrichtige Anwendung des § 66 Abs 2 AVG in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt sein können (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985; hier iZm dem Tir NatSchG 1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100147.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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