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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die Parteien eines Verwaltungsverfahrens sind auch dann zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH berechtigt, wenn die Berufungsbehörde die erteilte Bewilligung auf Grund einer Berufung dieser Parteien nach § 66 Abs 2 AVG behoben hat, da diese Parteien durch eine unrichtige Anwendung des § 66 Abs 2 AVG in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt sein können (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985; hier iZm dem Tir NatSchG 1991).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100147.X01Im RIS seit
20.11.2000