RS Vwgh 1998/10/20 98/08/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2A Assoziierung Türkei
E2A E02401013
E2A E11401020
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §1 Abs3;
EURallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/19 97/09/0261 1

Stammrechtssatz

Ein türkischer Arbeitnehmer, der bereits über 4 Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt hat und seine Arbeit freiwillig aufgibt, um in demselben Mitgliedstaat eine andere Beschäftigung zu suchen, verliert seine Rechte aus Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich AssozAbk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei durch diese freiwillige Aufgabe der Arbeit nicht ohne weiteres, wenn er die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Formalitäten erfüllt, zB indem er sich als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsmarktverwaltung dieses Mitgliedstaates während des dort vorgeschriebenen Zeitraumes zur Verfügung steht.

Gerichtsentscheidung

EuGH 695J0171 Recep Tetik VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080130.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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