RS Vwgh 1998/10/20 97/21/0270

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG;
FrG 1993 §69;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/01/27 93/18/0627 1

Stammrechtssatz

Auf das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht die Bestimmungen des AVG, sondern die im § 69 FrG 1993 enthaltenen Verfahrensvorschriften anzuwenden, wobei sich diese Regelung nach den Materialien von dem vom VwGH entwickelten Prinzip hat leiten lassen, daß für dieses Verfahren "die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung" gelten und diese Grundsätze nun ausdrücklich im § 69 FrG 1993 festgelegt werden (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0331).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210270.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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