RS Vwgh 1998/10/20 98/08/0181

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Index

21/03 GesmbH-Recht
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AusgleichsO §8;
GmbHG §15;

Rechtssatz

Es liegt keine Arbeitslosigkeit des Geschäftsführers iSd § 12 Abs 1 AlVG vor, wenn zwar der Anstellungsvertrag aufgehoben und über die Gesellschaft das Ausgleichsverfahren eröffnet, nicht aber auch die Organstellung beendet wurde. Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens hat zwar eine entsprechende Beschränkung des Aufgabenkreises des Geschäftsführers im Hinblick auf Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, zur Folge, die - wenn auch uU modifizierte und eingeschränkte - Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers dauert aber fort.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080181.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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