RS Vwgh 1998/10/20 98/21/0347

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist offensichtlich, daß jemand mit der Erhebung einer als "Einspruch" bezeichneten Berufung eine Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides auf eine für ihn günstige Entscheidung anstrebt (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0129).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998210347.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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