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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Es ist offensichtlich, daß jemand mit der Erhebung einer als "Einspruch" bezeichneten Berufung eine Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides auf eine für ihn günstige Entscheidung anstrebt (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0129).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998210347.X01Im RIS seit
11.07.2001