RS Vwgh 1998/10/20 98/08/0301

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;

Rechtssatz

Der Widerruf einer Leistung nach § 24 Abs 2 AlVG ist rückwirkend ab der Zuerkennung auszusprechen, wenn diese sich nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Dies ist nach Wortlaut und Sinn der Regelung - auch in ihrem Verhältnis zu § 24 Abs 1 AlVG - eindeutig und liegt der stRsp des VwGH zugrunde, wonach die Rückforderung einer Leistung nach § 25 Abs 1 erster Satz AlVG den Widerruf ihrer Zuerkennung voraussetzt (Hinweis E 8.3.1984, 82/08/0243, VwSlg 11351 A/1984). Daß die Voraussetzungen der Rückforderung zugleich Voraussetzungen des Widerrufes wären, folgt daraus nicht (Hinweis E 13.9.1985, 82/08/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080301.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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