RS Vwgh 1998/10/21 98/09/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1998
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4a Abs1;
AuslBG §4a Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/09/0129 98/09/0128 98/09/0130 Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/09/0126 E 18. November 1998 98/09/0131 E 18. November 1998 98/09/0133 E 18. November 1998 98/09/0134 E 18. November 1998 98/09/0125 E 18. November 1998 98/09/0124 E 18. November 1998 98/09/0119 B 21. Oktober 1998 98/09/0132 E 18. November 1998

Rechtssatz

Nicht jede beruflich entfaltete Tätigkeit einer Person, deren Künstlereigenschaft außer Zweifel steht, muß künstlerisch sein (Hinweis E 20. 2. 1996, 92/13/0084). Es ist zu unterscheiden zwischen einer rein tänzerischen Tätigkeit und einer künstlerischen Tätigkeit in Ausübung des Tanzes. Bei Tanzdarbietungen, bei denen es sich auch um Darbietungen mit Striptease in einem Lokal handelt, welches unter anderem in der Betriebsart einer Bar geführt wird, sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung begründete Zweifel an der künstlerischen Tätigkeit iSd § 4a Abs 1 AuslBG der auftretenden Tänzerinnen angebracht. Den Arbeitgeber trifft daher die Pflicht zur Glaubhaftmachung iSd § 4a Abs 3 AuslBG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090127.X01

Im RIS seit

20.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten