RS Vwgh 1998/10/21 96/09/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1998
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs2 impl;
DO Wr 1994 §100 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/05 90/09/0001 2 (Zusatz: Die endgültige rechtliche Subsumtion bleibt dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarbehörde vorbehalten.)

Stammrechtssatz

In der Begründung des Verhandlungsbeschlusses wird unter Beachtung des § 124 Abs 1 BDG 1979 insb darzulegen sein, welche Beweise und Erhebungen dazu geführt haben, daß der Sachverhalt ausreichend geklärt erscheint. Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, daß im Anschuldigungspunkt der vom Besch angeblich gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff der Anschuldigung folgt weiters, daß anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beamte im einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird (Hinweis E 27.4.1989, 88/09/0004).

Schlagworte

Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090169.X02

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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