RS Vwgh 1998/10/21 96/09/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/13 90/09/0141 7

Stammrechtssatz

Ausf dazu, daß im Beschwerdefall der Besch einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG hatte, weil sein tatbildmäßiges Verhalten hinter dem in der Strafdrohung des § 28 Abs 1 AuslBG typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist (Hinweis E 14.1.1988, 86/08/0073), und auch die Folgen der Tat im Ergebnis unbedeutend gewesen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090163.X01

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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