RS Vwgh 1998/10/23 97/02/0513

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Veröffentlicht am 23.10.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/02/0523 97/02/0536 97/02/0553 97/02/0552 97/02/0551

Rechtssatz

Die Glaubhaftmachung der für eine Ablehnung nach § 31 Abs 1 Z 5 VwGG maßgebenden Gründe kann sich nicht auf das Ergebnis eines vorangegangenen Verfahrens beziehen, sondern sie muß die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des VwGH, betreffen (hier:

Vorwurf des Mißbrauchs der Amtsgewalt durch Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe, trotz des amtsbekannten Umstandes der Vermögenslosigkeit des Ablehnungswerbers).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020513.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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