Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/02/0484Rechtssatz
Um das nach § 45 Abs 2 StVO erforderliche wirtschaftliche Interesse darzutun, bedarf es eines KONKRETEN, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens des ASt über die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Kurzparkzonenregelung auf den Betrieb des ASt hat (Hinweis E 14.10.1994, 93/02/0261; hier: Installationsunternehmen). Die fallweise erforderliche rasche Lieferung von Material sowie der Transport von Material und Werkzeug für Installationsarbeiten oder etwa der vom ASt dargelegte notwendige direkte Kontakt zu Kunden stellen für sich allein noch nicht das Vorliegen von gravierenden (insbesondere wirtschaftlichen) Gründen dar, da die mit dem Parken in Kurzparkzonen verbundenen Nachteile auch andere Betriebsinhaber in vergleichbarer Lage durchaus in ähnlicher Form treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020483.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018