RS Vwgh 1998/10/23 96/02/0330

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Veröffentlicht am 23.10.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs5;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0331

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0191 E 17. März 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Der angefochtene Bescheid war zufolge der Vorschrift des § 28 Abs 5 VwGG nur in einer einzigen Ausfertigung der Beschwerde anzuschließen, weshalb der Ersatz der Stempelgebühren nur für diese Beilage gebührt (Hinweis E 9.11.1978, 1901/77).

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996020330.X03

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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