RS Vwgh 1998/10/27 97/05/0331

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70404 Privatzimmervermietung Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L80204 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/02 Novellen zum B-VG
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO OÖ 1976 §44 Abs1 litc;
BauO OÖ 1994 §29 Abs1 Z3;
BauO OÖ 1994 §50 Abs3;
BauRallg;
B-VGNov 1974 Art3;
FlWPl Linz Teil Urfahr 2 1991 ;
GewO 1973 §189 Abs1 Z1;
GewO 1994 §142 Abs1 Z1;
PrivatzimmervermietungsG OÖ 1975;
ROG OÖ 1994 §30 Abs8;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem iZm einer für bestimmte Gebäude (Gebäudeteile) in einem Baubewilligungsbescheid gem § 44 Abs 1 lit c OÖ BauO 1976 (nunmehr § 29 Abs 1 Z 3 OÖ BauO 1994) für die Umschreibung der Zweckwidmung verwendeten Begriff der "Fremdenbeherbergung", welcher in dem im FlWPl Linz Teil Urfahr 2 1991 verwendeten Begriff "Fremdenverkehrsbetrieb" enthalten ist, ist im Hinblick auf den gegebenen Sachzusammenhang und Rechtszusammenhang kein anderer Inhalt beizumessen wie er in der Rechtsprechung zum Begriff der "Beherbergung von Gästen" bzw "Beherbergung von Fremden" iZm der Beurteilung eines Gastgewerbes nach der Gewerbeordnung bzw der Privatzimmervermietung iSd Art 3 B-VGNov 1974 und in der Folge in den Privatzimmervermietungsgesetzen der Länder entwickelt worden ist. Beim in einem Baubewilligungsbescheid verwendeten Begriff der Fremdenbeherbergung muß es sich um eine Tätigkeit handeln, bei der gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Das aus dem Zusammenwirken aller Umstände sich ergebende Erscheinungsbild muß ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lassen, das, wenn auch in beschränkter Form, eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume iS einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät (Hinweis E 20.10.1992, 91/04/0216).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050331.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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