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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64a Abs2;Rechtssatz
§ 64a Abs 2 zweiter Satz AVG bestimmt, daß "jede Partei" - also nicht nur der Berufungswerber - den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde stellen kann, wodurch die Berufungsvorentscheidung außer Kraft tritt. Somit soll die Berufungsvorentscheidung eine neue Sachentscheidung darstellen und damit den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze verdrängen, und zwar mit Wirkung für ALLE Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Gesetz differenziert dabei nicht danach, wer Berufung erhebt und welche materiellen Berechtigungen dem Berufungswerber zustehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050094.X03Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010