RS Vwgh 1998/10/27 98/05/0094

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64a Abs2;

Rechtssatz

§ 64a Abs 2 zweiter Satz AVG bestimmt, daß "jede Partei" - also nicht nur der Berufungswerber - den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde stellen kann, wodurch die Berufungsvorentscheidung außer Kraft tritt. Somit soll die Berufungsvorentscheidung eine neue Sachentscheidung darstellen und damit den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze verdrängen, und zwar mit Wirkung für ALLE Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Gesetz differenziert dabei nicht danach, wer Berufung erhebt und welche materiellen Berechtigungen dem Berufungswerber zustehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050094.X03

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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