RS Vfgh 1998/6/8 B893/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1998
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Willkür
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Tir RaumOG 1972 §9
GefahrenzonenpläneV §5, §6
ForstG 1975 §6, §11
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Freilandwidmung eines im Gefährdungsbereich einer Lawine gelegenen Grundstücks; keine Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen des Tir RaumOG 1972

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, daß der Gemeinderat der Gemeinde Ischgl an der Freilandwidmung festgehalten hat.

Das Grundstück 233/1 ist in der forstlichen Raumplanung des Bundes, die zwar die Gemeinde formell nicht bindet, nach wie vor in den roten Gefahrenzonenbereich eingereiht; die Gemeinde setzte sich außerdem - wie sich aus deren Äußerung ergibt - mit der Frage auseinander, ob die Freilandwidmung der gegenständlichen Liegenschaft noch aufrechtzuerhalten sei: Da im Bereich des sogenannten "Katzenkretzers" bisher noch keine Lawinenverbauung erfolgt sei, liege das Grundstück 233/1 weiterhin im Gefährdungsbereich der "Madlein-Lawine".

Daß - wie die Beschwerde behauptet und von der Gemeinde nicht bestritten - selbst in ähnlich gelagerten Fällen Umwidmungen von Flächen im Lawinengefährdungsbereich vorgenommen wurden, bewirkt nicht die Gleichheitswidrigkeit der Beibehaltung einer Flächenwidmung. Denn einerseits gibt ein Fehlverhalten der Behörde anderen Personen nicht das Recht auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde (vgl. VfSlg. 10.007/1984, 11.435/1987, 12.796/1991). Andererseits erscheint die Beibehaltung der Flächenwidmung aufgrund der von der Gemeinde vorgebrachten Argumente nicht als unsachlich.Daß - wie die Beschwerde behauptet und von der Gemeinde nicht bestritten - selbst in ähnlich gelagerten Fällen Umwidmungen von Flächen im Lawinengefährdungsbereich vorgenommen wurden, bewirkt nicht die Gleichheitswidrigkeit der Beibehaltung einer Flächenwidmung. Denn einerseits gibt ein Fehlverhalten der Behörde anderen Personen nicht das Recht auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde vergleiche VfSlg. 10.007/1984, 11.435/1987, 12.796/1991). Andererseits erscheint die Beibehaltung der Flächenwidmung aufgrund der von der Gemeinde vorgebrachten Argumente nicht als unsachlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Forstwesen, Wildbäche, Lawinen, Verwaltungspraxis (andere Entscheidung in gleichgelagerten Fällen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B893.1997

Dokumentnummer

JFR_10019392_97B00893_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten