RS Vfgh 1998/6/8 B893/97

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Veröffentlicht am 08.06.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Willkür
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Tir RaumOG 1972 §9
GefahrenzonenpläneV §5, §6
ForstG 1975 §6, §11

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Freilandwidmung eines im Gefährdungsbereich einer Lawine gelegenen Grundstücks; keine Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen des Tir RaumOG 1972

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, daß der Gemeinderat der Gemeinde Ischgl an der Freilandwidmung festgehalten hat.

Das Grundstück 233/1 ist in der forstlichen Raumplanung des Bundes, die zwar die Gemeinde formell nicht bindet, nach wie vor in den roten Gefahrenzonenbereich eingereiht; die Gemeinde setzte sich außerdem - wie sich aus deren Äußerung ergibt - mit der Frage auseinander, ob die Freilandwidmung der gegenständlichen Liegenschaft noch aufrechtzuerhalten sei: Da im Bereich des sogenannten "Katzenkretzers" bisher noch keine Lawinenverbauung erfolgt sei, liege das Grundstück 233/1 weiterhin im Gefährdungsbereich der "Madlein-Lawine".

Daß - wie die Beschwerde behauptet und von der Gemeinde nicht bestritten - selbst in ähnlich gelagerten Fällen Umwidmungen von Flächen im Lawinengefährdungsbereich vorgenommen wurden, bewirkt nicht die Gleichheitswidrigkeit der Beibehaltung einer Flächenwidmung. Denn einerseits gibt ein Fehlverhalten der Behörde anderen Personen nicht das Recht auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde (vgl. VfSlg. 10.007/1984, 11.435/1987, 12.796/1991). Andererseits erscheint die Beibehaltung der Flächenwidmung aufgrund der von der Gemeinde vorgebrachten Argumente nicht als unsachlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Forstwesen, Wildbäche, Lawinen, Verwaltungspraxis (andere Entscheidung in gleichgelagerten Fällen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B893.1997

Dokumentnummer

JFR_10019392_97B00893_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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