RS Vwgh 1998/10/27 95/05/0015

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
ZPO §31;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Das AVG kennt den Begriff der "Prozeßvollmacht" nicht, dafür daß der Person, für die in einer Verhandlung (hier: in einem baupolizeilichen Auftragsverfahren) eine "Prozeßvollmacht" vorgewiesen worden ist, eine allgemeine Vertretungsvollmacht verliehen wurde, die auch eine Zustellungsbevollmächtigung mit einschlösse, fehlen weitere Anhaltspunkte. Allerdings hätte die Behörde dies gem § 10 Abs 2 AVG , § 13 Abs 3 AVG klären müssen, da sie ohne eine solche Klärung nicht gesichert annehmen konnte, daß (nur) für die Vertretung in der Verhandlung eine Vollmacht vorlag. Die der Zustellverfügung entsprechende Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten. Die Zustellung an die als Zustellungsbevollmächtigte bezeichnete Person, für die die Prozeßvollmacht vorgewiesen worden war, war nur dann rechtswirksam, wenn nach Klärung des Umfanges ihrer Vollmacht feststeht, daß sie Zustellungsbevollmächtiger war.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Prozeßvollmacht Verbesserungsauftrag Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995050015.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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