RS Vwgh 1998/10/27 96/05/0280

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch

Norm

ABGB §431;
BauO NÖ 1976 §96 Abs1 Z2;
GBG 1955 §102;

Rechtssatz

Die iZm der Anwendung des § 96 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1976 aufgeworfene Frage, wer Eigentümer ist, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechtes unter Bedachtnahme auf den im § 431 ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz. Nach stRsp des OGH geht das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des (vom Grundbuchsgericht erst später bewilligten und vollzogenen) Grundbuchsgesuches auf den Erwerber über (Urteil vom 22.9.1966, 5 Ob 256/66); daran ändert selbst eine nach Einlangen des Grundbuchsgesuches eingebrachte Löschungsklage nichts (Urteil vom 4.7.1985, z Ob 564/84). Es gilt die allgemeine Erwägung, daß im Falle aufrechter Erledigung der dingliche Rechtserwerb im Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches beim Grundbuchsgericht eintritt (OGH vom 24.6.1998, 3 Ob 165/98 f). Auch der VwGH hat im E 7.10.1993, 91/05/0143, ergangen zur NÖ BauO 1976, die Auffassung ausdrücklich nicht geteilt, daß mit "Durchführung im Grundbuch" der rechtskräftige Abschluß des Grundbuchsverfahrens zu versehen sei. Dort wurde auf § 102 Abs 1 GBG hingewiesen, wonach der Vollzug des Bewilligungsbeschlusses im Grundbuch nach dem Inhalt des Beschlusses zu erfolgen hat und ein mehrstufiger Verfahrensablauf etwa in dem Sinne, daß der Vollzug erst nach Rechtskraft erfolgen dürfe, in jenem Gesetz nicht vorgesehen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996050280.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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