RS Vwgh 1998/10/27 98/05/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64a Abs2;

Rechtssatz

Die Berufungsvorentscheidung tritt nur infolge eines ZULÄSSIGEN Vorlageantrages außer Kraft, ein unzulässiger Antrag hat keine Rechtswirkungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050094.X02

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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