RS Vwgh 1998/10/28 98/14/0051

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §28;

Rechtssatz

Bezieht sich der Denkmalschutz auf das Gebäude, so findet § 28 BewG dennoch auf die ganz wirtschaftliche Einheit Anwendung (Hinweis Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum BewG, § 28 Seite 154). Daher sind auch die Grundstücksflächen einer wirtschaftlichen Einheit in die Betrachtung einzubeziehen, und zwar sowohl hinsichtlich der wirtschaftlichen Vorteile als auch hinsichtlich der Erhaltungskosten. Aufwendungen für die Erhaltung der Grünfläche sowie für die Baumpflege dürfen somit nicht aus der Vergleichsrechnung ausgeschieden werden. Die Nutzbarkeit einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes hängt von der Zufahrtsmöglichkeit ab. Soweit dem Eigentümer der wirtschaftlichen Einheit Kosten für die Erhaltung der Zufahrt anfallen, müssen auch diese in die Vergleichsrechnung Eingang finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140051.X07

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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