RS Vwgh 1998/10/28 95/03/0159

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §25 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/03/0278

Rechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der an der Geschwindigkeitsmessung mit Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser beteiligten Gendarmeriebeamten zum Vorweis des Meßergebnisses gegenüber dem Lenker (Hinweis: E 18. 3. 1998, 97/03/0307). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Lenker schon bei seiner Anhaltung die Richtigkeit des Meßergebnisses angezweifelt hat.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030159.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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