RS Vwgh 1998/10/28 97/03/0010

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
VStG §45 Abs2;

Rechtssatz

Wird von der belangten Behörde nicht behauptet, daß dem Organwalter, der den Aktenvermerk über die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens unterfertigte, die Approbationsbefugnis für die Erstbehörde zur Gänze gefehlt hätte, muß sich die Erstbehörde - ungeachtet des von der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behaupteten Fehlens der Approbationsbefugnis des Organwalters für Einstellungen von Verwaltungsstrafverfahren - das in Rede stehende Schriftstück zurechnen lassen (Hinweis E 29. 1. 1988, 87/17/0245, 0246), auch wenn der betreffende Organwalter seine Kompetenz überschritten und der Referatsleiter die Einstellung nicht zur Kenntnis genommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030010.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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