RS Vwgh 1998/10/28 97/14/0086

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §186;
BAO §92 Abs1 litb;
BAO §92 Abs1 litc;

Rechtssatz

Bescheidmäßige Feststellungen gemäß § 92 Abs 1 lit b oder § 92 Abs 1 lit c BAO können nicht nur dann erlassen werden, wenn dies - wie in den Fällen der §§ 186 ff BAO - gesetzlich ausdrücklich geboten ist, sondern auch dann, wenn eine solche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines Feststellungsbescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die bescheidmäßige Feststellung für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist und insofern im Interesse der Partei liegt (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 935).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140086.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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