RS Vwgh 1998/10/28 97/03/0060

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Rechtssatz

Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß er vor der Untersuchung seiner Atemluft auf den Alkoholgehalt Dämpfe von Lösungsmitteln eingeatmet habe, welche (auch laut Gutachten eines Sachverständigen) Alkohol enthielten, so vermag er dann keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, wenn sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, es sei ein nicht taugliches Gerät verwendet oder gegen die Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmeßgeräte verstoßen worden. Insbesondere ergab sich auf Grund des Ermittlungsverfahrens, daß die amtshandelnden Beamten mit dem Meßvorgang nicht früher als 20 Minuten nach der Anhaltung des Beschwerdeführers begonnen und damit die vorgeschriebene Wartezeit (15 Minuten jedenfalls) erfüllt haben (Hinweis E 10. Oktober 1990, Zl. 89/03/0321).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Alkoholisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030060.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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