RS Vwgh 1998/10/28 97/14/0160

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §238 Abs1;
BAO §238 Abs2;

Rechtssatz

Amtshandlungen nach § 238 Abs 2 BAO unterbrechen die Verjährung des im § 238 Abs 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne daß es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet hatten. Die Zulässigkeit der Erlassung eines Haftungsbescheides ist verjährungsrechtlich im Lichte der Bestimmung des § 238 Abs 1 BAO demnach ausschließlich daran zu messen, ob diese Einhebungsmaßnahme innerhalb der im § 238 Abs 1 BAO geregelten, allenfalls durch - gegen wen immer gerichteten - Amtshandlungen im Sinne des § 238 Abs 2 BAO unterbrochenen Einhebungsfrist gesetzt worden ist (Hinweis E VS 18.10.1995, 91/13/0037, 0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140160.X01

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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