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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §64 Abs2;Rechtssatz
Gem § 64 Abs. 2 VStG hat der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz 10 % der verhängten Geldstrafe zu betragen. Die belBeh hat daher zutreffend, ausgehend von einem Strafbetrag von S 15.000,-- den Ausspruch der Erstbehörde, der Beschwerdeführer habe S 1.500,-- an Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu ersetzen, gebilligt. Wenn die Erstbehörde zum Kostenausspruch den Zusatz aufnahm "je ein Tag Arrest wird gleich 200 S angerechnet", beruht dies offensichtlich auf einem Mißverständnis des letzten Halbsatzes des § 64 Abs. 2 erster Satz VStG, vermag jedoch keine eigene normative Wirkung zu entfalten und belastet so den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030060.X02Im RIS seit
12.06.2001