RS Vwgh 1998/10/28 97/03/0060

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gem § 64 Abs. 2 VStG hat der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz 10 % der verhängten Geldstrafe zu betragen. Die belBeh hat daher zutreffend, ausgehend von einem Strafbetrag von S 15.000,-- den Ausspruch der Erstbehörde, der Beschwerdeführer habe S 1.500,-- an Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu ersetzen, gebilligt. Wenn die Erstbehörde zum Kostenausspruch den Zusatz aufnahm "je ein Tag Arrest wird gleich 200 S angerechnet", beruht dies offensichtlich auf einem Mißverständnis des letzten Halbsatzes des § 64 Abs. 2 erster Satz VStG, vermag jedoch keine eigene normative Wirkung zu entfalten und belastet so den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030060.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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