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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §81 Abs2;Rechtssatz
Nach § 81 Abs 2 BAO genügt eine bloße Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht nicht, vielmehr ist die vertretungsbefugte Person namhaft zu machen, also ausdrücklich zu bezeichnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993140218.X03Im RIS seit
20.11.2000