Wenn die von einer Wassergenossenschaft betriebene Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich nicht bewilligt ist, ist für die Beurteilung des Fehlens wesentlicher Nachteile für die Mitglieder der Genossenschaft iSd § 81 Abs 2 WRG das vorhandene Wasserangebot dem einzuschätzenden Verbrauch gegenüber zu stellen (Hinweis E 28.11.1975, 618/75, VwSlg 8935 A/1975).