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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §81 Abs2;Rechtssatz
§ 81 Abs 2 WRG stellt in seiner Tatbestandsbeschreibung für die Einbeziehungsverpflichtung "wesentliche" Vorteile der Liegenschaft des Einbeziehungswerbers "wesentlichen" Nachteilen der bisherigen Mitglieder der Genossenschaft gegenüber. Wenngleich es sich nach dem Aufbau dieses Rechtssatzes um zwei kumulativ normierte Tatbestandsvoraussetzungen der Art handelt, daß das Fehlen wesentlicher Vorteile für die Liegenschaft eines Einbeziehungswerbers für sich allein der Pflicht zur Einbeziehung ebenso schon entgegensteht wie das Vorliegen wesentlicher Nachteile für die bisherigen Mitglieder der Genossenschaft, gebietet dies dennoch keine völlig isolierte Betrachtung der beiden Tatbestandselemente. Da aus dem Wortstamm "Wesen" im Ausdruck "wesentlich" hier keine Interpretationshilfe zu gewinnen ist, muß der in der Norm verwendete Ausdruck "wesentlich" im Sinne von "gewichtig" verstanden werden, was es gebietet, die Vorteile und Nachteile zu "gewichten". Drohen den bisherigen Mitgliedern einer Genossenschaft durch die Einbeziehung der Liegenschaft eines anderen Nachteile, dann kann die Tatbestandsvoraussetzung der Wesentlichkeit solcher Nachteile sachgerecht nur in Gegenüberstellung mit dem Gewicht jenes Vorteiles beurteilt werden, welcher der Liegenschaft des Einbeziehungswerbers aus der begehrten Einbeziehung in die Wassergenossenschaft erwächst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996070048.X04Im RIS seit
18.02.2002