RS Vwgh 1998/10/29 98/07/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1998
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §18;
FlVfGG §19;
FlVfGG §23 Abs2;
FlVfGG §29;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §39 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §39 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/15 89/07/0109 2 VwSlg 13350 A/1991 (hier nur der erste Satz; Tir FlVfLG 1996 anzuwenden)

Stammrechtssatz

§ 39 Abs1 TirFlVfLG 1978 verlangt, daß aus der Teilung einer Stammsitzliegenschaft stets leistungsfähige bäuerliche (= landwirtschaftliche) Betriebe resultieren, sei es daß ein bisher leistungsfähiger bäuerlicher Betrieb als solcher erhalten bleibt, sei es daß dann, wenn ein leistungsfähiger bäuerlicher Betrieb vor der Teilung nicht bestand, ein solcher wenigstens im Weg der Teilung geschaffen wird. Durch die Teilung in eine mit den Anteilsrechten verbundene Bauparzelle im Ausmaß von 377 m2 und in einen 1899 m2 großen Acker wird weder ein leistungsfähiger bäuerlicher Betrieb erhalten noch geschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070063.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten