RS Vwgh 1998/10/29 96/07/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1998
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §81 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/23 96/07/0039 6 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Die nachträgliche Einbeziehung einer Liegenschaft in eine Wassergenossenschaft wird nicht bereits durch die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde bewirkt. Sie bedarf vielmehr einer Reihe von Maßnahmen, die teils vom Eigentümer der einzubeziehenden Liegenschaft, teils von der Genossenschaft zu setzen sind. Die Frist zur Einbeziehung setzt den zeitlichen Rahmen fest, innerhalb dessen die Genossenschaft die Voraussetzungen dafür zu schaffen hat, daß der Eigentümer der einzubeziehenden Liegenschaft jene Maßnahmen setzen kann, die für den Anschluß an die Abwasserversorgungsanlage erforderlich sind. Eine solche Frist darf nicht für einen in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum festgesetzt werden, da sonst dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung innerhalb dieser Frist unmöglich ist (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070048.X05

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten