RS Vwgh 1998/10/29 96/07/0128

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
WRG 1959 §81 Abs2;

Rechtssatz

Nur durch Offenlegung der notwendigen Begründungselemente (hier:

der für die vom Einbeziehungsansuchen betroffene Liegenschaft angesetzte Wasserverbrauch sowie die dabei unterstellte Nutzung der Liegenschaft) im bescheidmäßigen Abspruch über dieses Ansuchen läßt sich rechtens beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen von Vorteil und fehlenden Nachteilen iSd § 81 Abs 2 WRG erfüllt sind und eine Änderung des Zwecks der Genossenschaft nicht zu besorgen ist (Hinweis E 14.1.1986, 85/07/0268).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070128.X09

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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