RS Vwgh 1998/10/29 98/16/0115

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

32/06 Verkehrsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §17 Abs2;
UmgrStG 1991;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0116

Rechtssatz

Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 und die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 17 Abs 2 GrEStG 1987 ist nicht, daß das den vorangegangenen Erwerbsvorgang begründende Verpflichtungsgeschäft aufgehoben wird oder der actus contrarius das gleiche Verpflichtungsgeschäft wie das vorangegangene ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob mit der getroffenen Vereinbarung primär die Rückführung der Liegenschaft bezweckt oder ob der Verschmelzungsvertrag primär zu einer "besseren zukünftigen wirtschaftlichen Nutzung" geschlossen wurde. Das Gesetz stellt nämlich nicht darauf ab, daß die Rückgängigmachung des Liegenschaftserwerbs der Hauptzweck der Verschmelzung nach dem UmgrStG 1991 sein müsse (Hinweis Urteil des BFH vom 6.12.1978, II R81/73, BFHE 127/65).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160115.X06

Im RIS seit

04.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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